Link zum Dokument: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-2844.pdf
Zusammenfassung der Anfrage:
ie Kleine Anfrage der Abgeordneten Angela Freimuth und Ralf Witzel (FDP) thematisiert die Bemessung des tatsächlichen Marktwertes von Immobilien im neuen Grundsteuermodell in Nordrhein-Westfalen. Kritisiert wird, dass das Land die Länderöffnungsklausel nicht genutzt hat und stattdessen das komplexe und wenig transparente „Scholz-Modell“ anwendet, das insbesondere Eigentümer älterer Gebäude benachteiligen könnte. Ein zentraler Punkt ist die festgelegte Restnutzungsdauer von mindestens 24 Jahren für vor 1964 gebaute Immobilien, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand gilt und zu einer unverhältnismäßig hohen Grundsteuer führen kann. Die Anfrage stellt Fragen zur Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer im Rahmen der Grundsteuer geltend zu machen, zur politischen und rechtlichen Bewertung dieser Problematik sowie zu bereits ergriffenen Maßnahmen und der geschätzten Anzahl betroffener Fälle in Nordrhein-Westfalen
Zusammenfassung der Antwort:
ie Landesregierung Nordrhein-Westfalen nutzt bei der neuen Grundsteuer nicht die Länderöffnungsklausel und folgt dem komplexen „Scholz-Modell“, das eine genaue, aber bürokratisch aufwändige Wertermittlung anstrebt. Ein zentraler Faktor ist die Restnutzungsdauer, die im Grundsteuer-Reformgesetz für vor 1964 gebaute, nicht kernsanierte Gebäude pauschal mit 24 Jahren angesetzt wird, unabhängig vom tatsächlichen Zustand. Im Gegensatz dazu erlaubt das Einkommensteuerrecht bei Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eine entsprechende Abschreibung. Die Landesregierung wurde gefragt, ob ein solcher Nachweis auch bei der Grundsteuer anerkannt wird, wie sie die daraus entstehende mögliche unverhältnismäßige Belastung und Ungleichbehandlung bewertet und welche Maßnahmen zur Lösung des Problems bereits ergriffen wurden. Zudem wurde um eine Schätzung der betroffenen Fälle in Nordrhein-Westfalen gebeten