Bemessung des tatsächlichen Marktwertes von Immobilien im Grundsteuermodell – Werden zahlreiche Eigentümer von älteren Gebäuden durch die neue Grundsteuer unverhältnismäßig benachteiligt?

Klei­ne Anfra­ge von Ange­la Frei­muth, Ralf Witzel

Link zum Doku­ment: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-2844.pdf

Zusam­men­fas­sung der Anfrage:

ie Klei­ne Anfra­ge der Abge­ord­ne­ten Ange­la Frei­muth und Ralf Wit­zel (FDP) the­ma­ti­siert die Bemes­sung des tat­säch­li­chen Markt­wer­tes von Immo­bi­li­en im neu­en Grund­steu­er­mo­dell in Nord­rhein-West­fa­len. Kri­ti­siert wird, dass das Land die Län­der­öff­nungs­klau­sel nicht genutzt hat und statt­des­sen das kom­ple­xe und wenig trans­pa­ren­te „Scholz-Modell“ anwen­det, das ins­be­son­de­re Eigen­tü­mer älte­rer Gebäu­de benach­tei­li­gen könn­te. Ein zen­tra­ler Punkt ist die fest­ge­leg­te Rest­nut­zungs­dau­er von min­des­tens 24 Jah­ren für vor 1964 gebau­te Immo­bi­li­en, die unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Zustand gilt und zu einer unver­hält­nis­mä­ßig hohen Grund­steu­er füh­ren kann. Die Anfra­ge stellt Fra­gen zur Mög­lich­keit, eine kür­ze­re tat­säch­li­che Rest­nut­zungs­dau­er im Rah­men der Grund­steu­er gel­tend zu machen, zur poli­ti­schen und recht­li­chen Bewer­tung die­ser Pro­ble­ma­tik sowie zu bereits ergrif­fe­nen Maß­nah­men und der geschätz­ten Anzahl betrof­fe­ner Fäl­le in Nordrhein-Westfalen

Zusam­men­fas­sung der Antwort:

ie Lan­des­re­gie­rung Nord­rhein-West­fa­len nutzt bei der neu­en Grund­steu­er nicht die Län­der­öff­nungs­klau­sel und folgt dem kom­ple­xen „Scholz-Modell“, das eine genaue, aber büro­kra­tisch auf­wän­di­ge Wert­ermitt­lung anstrebt. Ein zen­tra­ler Fak­tor ist die Rest­nut­zungs­dau­er, die im Grund­steu­er-Reform­ge­setz für vor 1964 gebau­te, nicht kern­sa­nier­te Gebäu­de pau­schal mit 24 Jah­ren ange­setzt wird, unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Zustand. Im Gegen­satz dazu erlaubt das Ein­kom­men­steu­er­recht bei Nach­weis einer kür­ze­ren Rest­nut­zungs­dau­er eine ent­spre­chen­de Abschrei­bung. Die Lan­des­re­gie­rung wur­de gefragt, ob ein sol­cher Nach­weis auch bei der Grund­steu­er aner­kannt wird, wie sie die dar­aus ent­ste­hen­de mög­li­che unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung und Ungleich­be­hand­lung bewer­tet und wel­che Maß­nah­men zur Lösung des Pro­blems bereits ergrif­fen wur­den. Zudem wur­de um eine Schät­zung der betrof­fe­nen Fäl­le in Nord­rhein-West­fa­len gebeten

© Angela Freimuth

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