Link zum Dokument: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-3790.pdf
Zusammenfassung der Anfrage:
ie Kleine Anfrage von Angela Freimuth (FDP) thematisiert die Nutzung der Experimentierklausel (§ 25a) im E‑Government-Gesetz NRW. Diese Klausel erlaubt es obersten Landesbehörden, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Zuständigkeits‑, Formvorschriften und elektronischer Zustellung zu erlassen, um digitale Verwaltungsinnovationen zu erproben. Gemeinden können solche Ausnahmen beantragen, über die innerhalb von sechs Monaten entschieden werden muss. Die Anfrage erfragt konkret: Anzahl und Details der erlassenen Rechtsverordnungen, gestellte und genehmigte Anträge von Gemeinden, Fälle von Fristüberschreitungen bei Entscheidungen sowie Gründe für Ablehnungen. Ziel ist es, zu prüfen, wie die Innovationsklausel bisher genutzt wurde und ob sie zur Weiterentwicklung des E‑Governments beiträgt
Zusammenfassung der Antwort:
ie Landesregierung teilt mit, dass bisher keine Rechtsverordnungen mit Ausnahmen gemäß § 25a EGovG NRW erlassen wurden. Gemeinden und Gemeindeverbände haben bislang keine Anträge auf Ausnahmen gestellt. Somit wurden auch keine Anträge genehmigt oder abgelehnt, und es gab keine Fälle, in denen die zuständigen obersten Landesbehörden nicht fristgerecht über Anträge entschieden hätten. Folglich liegen keine Ablehnungsgründe vor. Insgesamt wurde die Experimentierklausel bisher nicht genutzt