Link zum Dokument: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-195.pdf
Zusammenfassung der Anfrage:
Die Kleine Anfrage 131 der Abgeordneten Angela Freimuth und Ralf Witzel (FDP) thematisiert die Eingruppierung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte in den Tarifvertrag der Länder (TV‑L) in Nordrhein-Westfalen. Die Anfrage bezieht sich auf die im schwarz-grünen Koalitionsvertrag angekündigte Absicht, diese Hilfskräfte tariflich zu erfassen, was bisher in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) keine Mehrheit fand. Die Landesregierung plant zudem, hochschulrechtliche Voraussetzungen für einen Entlastungstarifvertrag für Pflegekräfte und nicht-ärztliches Personal der Universitätskliniken außerhalb der TdL-Strukturen zu schaffen, als Reaktion auf Streiks. Die Fragen der Anfrage betreffen die Entwicklung der Vergütung der Hilfskräfte in den letzten zehn Jahren, die Anzahl derjenigen, die unter dem Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde verdienen, sowie die Unterstützung der Landesregierung für eine tarifliche Eingruppierung außerhalb der TdL-Strukturen, falls dort keine Mehrheit zustande kommt. Zudem wird nach einem Zieldatum für eine Klärung der tariflichen Eingruppierung gefragt und nach der Priorität der Landesregierung bezüglich der Arbeitsbedingungen der Hilfskräfte im Vergleich zu den Beschäftigten der Universitätskliniken. Die Landesregierung antwortet, dass die Vergütung der Hilfskräfte in den letzten Jahren gemäß den Beschlüssen der TdL und unter Berücksichtigung des Mindestlohns angepasst wurde. Konkrete Daten zu Entgelten liegen nur begrenzt vor. Die Landesregierung unterstützt eine Bestandsaufnahme der Beschäftigungsbedingungen und strebt eine Regelung innerhalb der TdL-Strukturen an, kann jedoch keine zeitlichen Vorgaben machen, da die Tarifpartner maßgeblich sind. Die Arbeitsbedingungen der Hilfskräfte werden von den Hochschulen eigenverantwortlich auf Grundlage der TdL-Richtlinien festgelegt. Die Landesregierung zeigt Wertschätzung für diese Beschäftigungsgruppen und prüft mögliche Verbesserungen im Rahmen eines Vertrages über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal in NRW.
Zusammenfassung der Antwort:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen informiert, dass die Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte in den letzten Jahren gemäß den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) schrittweise erhöht wurde, zuletzt um 2,8 % ab Sommersemester 2023. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen dieser Hilfskräfte sind nicht tarifvertraglich geregelt, sondern werden von den Hochschulen eigenverantwortlich auf Basis der TdL-Richtlinien festgelegt, wobei der Mindestlohn als Untergrenze gilt. Eine Mehrheit für die Eingruppierung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte in den Tarifvertrag der Länder (TV‑L) innerhalb der TdL besteht bislang nicht. Die Landesregierung unterstützt jedoch die laufende Bestandsaufnahme der Beschäftigungsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien und strebt eine Regelung innerhalb der TdL-Strukturen an. Zeitliche Vorgaben kann sie aufgrund der Zuständigkeiten der Tarifpartner nur eingeschränkt machen. Die Landesregierung hat gemeinsam mit der SPD im Landtag einen Gesetzesentwurf eingebracht, der hochschulrechtliche Voraussetzungen für einen Entlastungstarifvertrag für Pflegekräfte und nicht-ärztliches Personal an Universitätskliniken außerhalb der TdL-Strukturen schaffen soll, als Reaktion auf Streiks und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Bezüglich der aktuellen Vergütung verdienen nahezu alle wissenschaftlichen Hilfskräfte mindestens den ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Bei studentischen Hilfskräften gibt es an den Hochschulen jedoch noch zahlreiche Verträge unterhalb dieser Grenze, insbesondere an Fachhochschulen, wobei der Anteil der unter 12-Euro-Verträge bei etwa 93 % liegt. Die Landesregierung zeigt Wertschätzung für die Beschäftigungsgruppen der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte und prüft im Rahmen einer Ständigen Kommission mögliche Anpassungen der Beschäftigungsbedingungen im Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal in Nordrhein-Westfalen.