Link zum Dokument: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-17716.pdf
Zusammenfassung der Anfrage:
Die Kleine Anfrage thematisiert die Beauftragung und Tätigkeit der externen Rechtsberatung durch Frau Rechtsanwältin L. im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V (PUA V) des Landtags Nordrhein-Westfalen zur Aufarbeitung des Attentats in Solingen. Es wird hinterfragt, auf welcher Grundlage die Beauftragung erfolgte, welche Unterlagen der Rechtsanwältin zur Verfügung gestellt wurden und wer innerhalb der Landesregierung über Art und Umfang der Weitergabe dieser Unterlagen entschied. Anlass sind Medienberichte über SMS-Nachrichten aus dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI), die dem PUA V zunächst nicht vorgelegt wurden. Die Anfrage betont die verfassungsrechtlichen Pflichten der Exekutive zur vollständigen und unverfälschten Übermittlung relevanter Informationen an den Untersuchungsausschuss und fragt konkret nach Details zur Unterlagenweitergabe an Frau Rechtsanwältin L.
Zusammenfassung der Antwort:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beantwortet die Kleine Anfrage zur Beauftragung und Tätigkeit der externen Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V (PUA V) wie folgt: Die Rechtsanwältin Frau L. erhielt nach Einsetzung des PUA V exakt dieselben Unterlagen, die auch dem Untersuchungsausschuss übermittelt wurden. Die Entscheidung über Art und Umfang der an Frau L. übermittelten Unterlagen traf das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI). Es wurden keine Unterlagen an Frau L. weitergegeben, die bereits für den PUA V vermerkt, aber noch nicht übermittelt waren. Insbesondere erhielt Frau L. nicht die in den Medien thematisierten SMS-Nachrichten, die dem PUA V zunächst nicht vorgelegt wurden. Die Landesregierung betont, dass Zeuginnen und Zeugen das Recht auf anwaltlichen Beistand haben und das Ministerium diese Möglichkeit im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ermöglicht.