Link zum Dokument: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-17717.pdf
Zusammenfassung der Anfrage:
Die Kleine Anfrage thematisiert die Beauftragung und Tätigkeit der externen Rechtsberatung durch Frau Rechtsanwältin L. im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V (PUA V) des Landtags Nordrhein-Westfalen zur Aufarbeitung des Attentats in Solingen. Es wird klargestellt, dass das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) die Kanzlei, in der Frau L. tätig ist, am 17. Januar 2025 beauftragt hat, um Mitarbeitende des Ministeriums, die als Zeuginnen und Zeugen vor dem PUA V aussagen, zu beraten und zu betreuen. Dieses Angebot erfolgt freiwillig und im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beauftragung basiert auf langjähriger Staatspraxis und wurde formal durch Kabinettbeschluss und einen gemeinsamen Runderlass manifestiert. Die Vergütung erfolgt nach Stundensätzen, die als Geschäftsgeheimnis behandelt werden; vor der Beauftragung wurden drei Angebote eingeholt, um Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Kosten werden aus dem Haushaltstitel 07.010.526.02 getragen. Zudem wird auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vollständige und unverfälschte Informationsweitergabe an den Untersuchungsausschuss hingewiesen und die Notwendigkeit der Aufklärung über die Weitergabe von Unterlagen an externe Rechtsbeistände betont.
Zusammenfassung der Antwort:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beantwortet die Kleine Anfrage zur Beauftragung und Tätigkeit der externen Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V (PUA V) wie folgt: Die Kanzlei von Frau Rechtsanwältin L. wurde am 17. Januar 2025 vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) beauftragt, um Mitarbeitende des Ministeriums, die als Zeuginnen und Zeugen vor dem PUA V aussagen, zu beraten und zu betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Beratung erfolgt ausschließlich auf Wunsch der Betroffenen und ist Teil der dienstherrenseitigen Fürsorgepflicht. Die Rechtsgrundlage für die Beauftragung ist eine langjährige Staatspraxis, die durch Kabinettbeschluss und einen gemeinsamen Runderlass formalisiert wurde. Die Vergütung erfolgt nach Stundensätzen, die als Geschäftsgeheimnis behandelt werden; vor Beauftragung wurden drei Angebote eingeholt, um Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Kosten werden aus dem Haushaltstitel 07.010.526.02 getragen.