Auf der Basis welcher Rechtsgrundlage hat das MHKBD Anträge nach § 25a EGovG „zurückgestellt“?

Klei­ne Anfra­ge von Dirk Wedel, Ange­la Freimuth

Link zum Doku­ment: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-4823.pdf

Zusam­men­fas­sung der Anfrage:

ie Klei­ne Anfra­ge the­ma­ti­siert die Zurück­stel­lung der Bear­bei­tung von vier Anträ­gen nach § 25a Absatz 2 EGovG NRW durch das Minis­te­ri­um für Hei­mat, Kom­mu­na­les, Bau und Digi­ta­li­sie­rung Nord­rhein-West­fa­lens. Die­se Anträ­ge betref­fen Erleich­te­run­gen im Schrift­form­erfor­der­nis der Bau­ord­nung und digi­ta­le Ver­fah­rens­we­ge. Das Minis­te­ri­um hat die Bear­bei­tung zurück­ge­stellt, da ein Zwei­tes Ände­rungs­ge­setz zur Bau­ord­nung in der Ver­bän­de­an­hö­rung war, wel­ches das Schrift­form­erfor­der­nis auf­he­ben soll. Die Anfra­ge stellt jedoch recht­li­che Beden­ken gegen­über die­sem Vor­ge­hen dar, da die gesetz­lich fest­ge­leg­te Frist von sechs Mona­ten für die Ent­schei­dung bin­dend ist und nicht ver­län­gert oder aus­ge­setzt wer­den darf. Die Klei­ne Anfra­ge bit­tet um Aus­kunft zu den kon­kre­ten Antrags­da­ten, der Rechts­grund­la­ge für die Zurück­stel­lung, einer Bewer­tung mög­li­cher Amts­pflicht­ver­let­zun­gen, dem vor­aus­sicht­li­chen Zeit­punkt der Ent­schei­dung sowie dem Ein­fluss des Minis­ter­prä­si­den­ten auf die Ein­hal­tung der Entscheidungsfristen

Zusam­men­fas­sung der Antwort:

ie Lan­des­re­gie­rung teilt mit, dass die Bear­bei­tung von vier Anträ­gen nach § 25a Absatz 2 EGovG NRW durch das Minis­te­ri­um für Hei­mat, Kom­mu­na­les, Bau und Digi­ta­li­sie­rung „zurück­ge­stellt“ wur­de, da ein Zwei­tes Ände­rungs­ge­setz zur Bau­ord­nung in der Ver­bän­de­an­hö­rung war, wel­ches das bis­he­ri­ge Schrift­form­erfor­der­nis auf­he­ben soll. Die­ses Vor­ge­hen steht jedoch unter erheb­li­chen recht­li­chen Beden­ken, da die gesetz­lich fest­ge­leg­te Frist von sechs Mona­ten für die Ent­schei­dung bin­dend ist und nicht ver­län­gert oder aus­ge­setzt wer­den darf. Ein Abwar­ten bis zum Inkraft­tre­ten des Ände­rungs­ge­set­zes wird als rechts­feh­ler­haft ange­se­hen. Die Lan­des­re­gie­rung wur­de zu den kon­kre­ten Daten der Antrags­ein­gän­ge, der Rechts­grund­la­ge für das Zurück­stel­len, der Bewer­tung mög­li­cher Amts­pflicht­ver­let­zun­gen, dem vor­aus­sicht­li­chen Zeit­punkt der Ent­schei­dung sowie dem Ein­fluss des Minis­ter­prä­si­den­ten auf die Ein­hal­tung der Ent­schei­dungs­fris­ten befragt

© Angela Freimuth

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