Wie wurde die Experimentierklausel des E‑Government-Gesetzes NRW bisher genutzt?

Klei­ne Anfra­ge von Ange­la Freimuth

Link zum Doku­ment: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-3790.pdf

Zusam­men­fas­sung der Anfrage:

ie Klei­ne Anfra­ge von Ange­la Frei­muth (FDP) the­ma­ti­siert die Nut­zung der Expe­ri­men­tier­klau­sel (§ 25a) im E‑Go­vern­ment-Gesetz NRW. Die­se Klau­sel erlaubt es obers­ten Lan­des­be­hör­den, durch Rechts­ver­ord­nung Aus­nah­men von Zuständigkeits‑, Form­vor­schrif­ten und elek­tro­ni­scher Zustel­lung zu erlas­sen, um digi­ta­le Ver­wal­tungs­in­no­va­tio­nen zu erpro­ben. Gemein­den kön­nen sol­che Aus­nah­men bean­tra­gen, über die inner­halb von sechs Mona­ten ent­schie­den wer­den muss. Die Anfra­ge erfragt kon­kret: Anzahl und Details der erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nun­gen, gestell­te und geneh­mig­te Anträ­ge von Gemein­den, Fäl­le von Frist­über­schrei­tun­gen bei Ent­schei­dun­gen sowie Grün­de für Ableh­nun­gen. Ziel ist es, zu prü­fen, wie die Inno­va­ti­ons­klau­sel bis­her genutzt wur­de und ob sie zur Wei­ter­ent­wick­lung des E‑Governments beiträgt

Zusam­men­fas­sung der Antwort:

ie Lan­des­re­gie­rung teilt mit, dass bis­her kei­ne Rechts­ver­ord­nun­gen mit Aus­nah­men gemäß § 25a EGovG NRW erlas­sen wur­den. Gemein­den und Gemein­de­ver­bän­de haben bis­lang kei­ne Anträ­ge auf Aus­nah­men gestellt. Somit wur­den auch kei­ne Anträ­ge geneh­migt oder abge­lehnt, und es gab kei­ne Fäl­le, in denen die zustän­di­gen obers­ten Lan­des­be­hör­den nicht frist­ge­recht über Anträ­ge ent­schie­den hät­ten. Folg­lich lie­gen kei­ne Ableh­nungs­grün­de vor. Ins­ge­samt wur­de die Expe­ri­men­tier­klau­sel bis­her nicht genutzt

© Angela Freimuth

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